A
Abwassernetz: Schutz gegen Rückstau
Abwassernetz: Was nicht in den Kanal gehört
B
Bayerische Ehrenamtsversicherung
Betriebszeiten von Rasenmähern und anderen Geräten
Die Betriebszeiten von Landschafts- und Gartengeräten, Baumaschinen usw., in empfindlichen Gebieten, wozu auch Wohngebiete gehören, sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) festgelegt:
Geräte und Maschinen |
Betriebszeiten |
Freischneider Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor Laubsauger Laubsammler |
Montag – Samstag 9 – 13 Uhr und |
Alle übrigen Maschinen und GeräteBeispiele: |
Montag – Samstag 7 – 20 Uhr |
An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung sämtlicher Geräte und Maschinen ganztägig nicht zulässig.
Ausnahme: Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Betrieb des Gerätes oder der Maschine im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, sollten Sie nach Möglichkeit
- in der Mittagszeit auf den Betrieb sämtlicher Geräte und Maschinen, so auch auf das Rasenmähen, verzichten.
- im Vorfeld die Nachbarn über bevorstehenden Lärm (z. B. Baustellenlärm) informieren. Jemand der auf Lärm eingestellt ist und weiß, wann er wieder aufhört, fühlt sich weniger belästigt.
- Die allgemeinen Ruhezeiten (Lärmbelätigung jeglicher Art) in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einhalten.
Brände vermeiden
Mit dem ersten Advent beginnt die so oft zitierte “staade Zeit”. In zahlreichen Häusern brennt dann die erste Kerze am Adventskranz. Dies steigert sich bis zum Heiligen Abend, wenn auch noch die flackernden, Wärme verstrahlenden Kerzen des Christbaums hinzukommen. Allzu oft werden dann aber auch Feuerwehr und Rettungsdienste auf den Plan gerufen, wenn Brände hohen Sachschaden oder gar Verletzte und Tote fordern. Leichtsinniger oder unsachgemäßer Umgang mit offenem Feuer ist oft die Ursache dafür.
Damit die stimmungsvolle Atmosphäre der Vorweihnachtszeit nicht leidet, appelliert die Feuerwehr, folgende Verhaltensmaßregeln zu beachten:
- Brennende Kerzen und offenes Feuer dürfen niemals unbeaufsichtigt sein.
- Adventskränze oder Gestecke sollen auf feuerfesten Unterlagen stehen. Verwendete Kerzenhalter dürfen nicht aus brennbarem Material sein. Kerzen sollten nicht zu weit abbrennen! Sie sollen gut zu befestigen sein und aus nicht tropfendem Wachs bestehen. Es gilt sich zu vergewissern, dass auch alle Kerzen gänzlich gelöscht sind!
- Beim Anbringen der Kerzen ist auf einen entsprechenden Höhen- und Seitenabstand zu Zweigen bzw. entsprechendem Dekorationsmaterial zu achten!
- Der Christbaum soll standsicher in einem geeigneten Ständer mit Wasser stehen und nicht zu nah an Heizungen, denn die warme Luft trocknet die Nadelbäume noch schneller aus. Wichtig ist, dass der Baum ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen, wie Vorhängen und Teppichen, hat.
- Kerzen sind am Christbaum von oben nach unten anzuzünden!
- Es empfiehlt sich in jedem Fall in greifbarer Nähe des Adventskranzes bzw. Christbaumes einen mit Wasser gefüllten Eimer bereitzustellen. Sind die “grünen Boten” ausgetrocknet, sollte keine Flamme mehr an ihnen flackern. Grundsätzlich sinnvoll ist eine elektrische Beleuchtung, die den VDE-Vorschriften entsprechen muss.
- Sternwerfer gehören nicht an den Weihnachtsbaum. Lackiertes und glitzerndes Dekorationsmaterial kann einen möglichen Brandverlauf beschleunigen.
- Brennende Kerzen oder Sternwerfer niemals unbeaufsichtigt in Kinderhand geben. Beides ist kein Spielzeug, dies gilt natürlich auch für Zündhölzer und Feuerzeuge!
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte werden vom unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte beim Landratsamt alle zwei Jahre ermittelt. Sie haben das Recht, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten.
Kontakt:
Landratsamt Dingolfing-Landau
Obere Stadt 1
84130 Dingolfing
Telefon: +49 8731 87-0
Fax: +49 8731 87-100
E-Mail: info@landkreis-dingolfing-landau.de
Internet: www.landkreis-dingolfing-landau.de
F
Feld- und Waldwege
Folgendes Merkblatt enthält Hinweise für private Grundstückseigentümer, die Wege auf ihren Privatflächen anlegen, instandsetzen oder befestigen wollen:
Friedhof - Grabsteine
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Gemeinde weist darauf hin, dass der Nutzungsberechtigte für Schäden jeglicher Art an Dritte, die durch Mängel an Grabsteinen bzw. Grabeinfassungen auftreten können, zur Haftung herangezogen wird. Die Gemeinde haftet nicht für Grabsteine bzw. Grabeinfassungen, die nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Wir bitten darum, den Zustand der Grabsteine und Grabeinfassungen selbst von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Einmal jährlich werden die Grabsteine auch durch die Friedholfsverwaltung auf ihre Standfestigkeit hin überprüft. Sollten Mängel festgestellt werden, wird der Nutzungsberechtigte angeschrieben und gebeten, den Grabstein/die Grabeinfassung schnellstmöglich fachgerecht befestigen zu lassen.
Bitte entsorgen Sie keine Grablichter, Verpackungsmaterial und Kränze auf dem Kompost.
Ansprechpartner:
Fundtiere
Die Gemeinde Mamming ist Mitglied beim Tierschutzverein Dingolfing-Landau e.V. Alle im Gemeindegebiet herrenlos aufgefundenen Hunde, Katzen und Kleintiere können an den Tierschutzverein übergeben werden, der sich um die Unterbringung, Fütterung, Pflege und tierärztliche Versorgung der Fundtiere kümmert.
Sollten Sie ein Tier auffinden, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem Tierheim Quellenhof Passbrunn auf. In Notfällen (bei Fundhunden) ist das Tierheim auch über die Polizeistationen Dingolfing und Landau an der Isar erreichbar.
Kontakt:
Tierheim Quellenhof Passbrunn
Passbrunn 1
94419 Reisbach
Telefon: +49 8734 937261
Fax: +49 8734 939173
Internet: www.quellenhof-passbrunn.de/tierheim/fundtiere.php
Tierschutzverein Dingolfing-Landau e.V.
Postfach 1529
84126 Dingolfing
E-Mail: info@tierschutzverein-dingolfing-landau-ev.de
Internet: www.tierschutzverein-dingolfing-landau-ev.de
G
Gehwege im Winter sichern
Die Anlieger haben die Verpflichtung, an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 19.00 Uhr die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu streuen. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben dem Gehweg so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen beim Räumen freigehalten werden.
Geruchsbelästigung und Luftverschmutzung
Die Gemeinde Mamming bittet bei der Beheizung von Kachelöfen und Küchenherden darauf zu achten, keine Plastikreste, Kartonagen und farbbedrucktes Papier zu verbrennen.
Gestattungen nach § 12 Gaststättengesetz
Für einen vorübergehenden Ausschank von alkoholischen Getränken aus besdonerem Anlass (z.B. Verensfeste) wird eine Gestattung benötigt.
Die Antragsfrist beträgt 14 Tage und für die Genehmigung fällt eine Gebühr von 30,00 Euro an.
Eine besondere Beachtung ist beim Abbrennen eines Sonnwendfeuers gegeben!
Download:
Gestattungsantrag nach § 12 Gaststättengesetz (z.B. Grillfeste Vereine) (PDF, 512,5 kB)
Ansprechpartner:
Gehölzpflege im bebauten Bereich und in freier Landschaft
Gewässeranlieger - "Wohnen an Flüssen und Bächen"
Tipps und Informationen für Gewässeranlieger vom Landesamt für Umwelt
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird jeweils für ein ganzes Kalenderjahr in vier Raten erhoben (§§ 9 und 27 Grundsteuergesetz). Maßgebend sind die steuerlichen Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (§ 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Treten während des Kalenderjahres Änderungen in den Eigentumsverhältnissen (z.B. Verkauf, Vererbung usw.) ein, können diese erst beim Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden, weil erst dann eine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt. Je nach Notarvertrag kann der Verkäufer jedoch die Grundsteuer evtl. vom Käufer fordern.
Ansprechpartner:
Grüninseln
Wir bitten Sie, die gemeindlichen Grüninseln mitzupflegen, da dies den Mitarbeitern des Bauhofes aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
H
Hausnummernschilder anbringen
Die Rettungsdienste und die Feuerwehr sind auf die Anbringung von Hausnummernschilder an den Wohngebäuden angewiesen, um schnellstens Hilfe leisten zu können. Daher unsere dringende Bitte:
- Das Schild mit der Hausnummer sollte von der Straße aus gut sichtbar sein. Die Sichtbarkeit sollte nicht durch Bäume, Sträucher oder Vorbauten behindert werden.
- Bei einem Vorgarten sollte das Hausnummernschild am Eingang des Vorgartens angebracht werden.
- Die Schilder sollten in gutem Zustand erhalten werden. Schwer leserliche oder unleserlich gewordene Schilder sollten erneuert werden.
Denken Sie daran, bei einer ordnungsgemäßen Beschilderung profitieren Sie selbst im Notfall.
Hecken, Sträucher, Bäumen an Straßen und Gehwegen zurückschneiden
Mit dem Unterhalt eines Gartens oder einer Grünzone tragen Sie erfreulicherweise sehr zum „grünen Bild“ unserer Gemeinde bei. Vielen Dank dafür. Die Gemeinde bittet alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Straßen, Geh- und Radwegen oder öffentlichen Feld- und Waldwegen anliegen, ihre Einfriedung (Hecken, Bäume, Sträucher) rechtzeitig zurückzuschneiden. Hängen die Äste zu weit in den öffentlichen Raum, ist die ordnungsgemäße Nutzung der Straßen durch Fußgänger, Radfahrer, Pkws, Kehrmaschinen und alle anderen Verkehrsteilnehmer nicht oder nur eingeschränkt gegeben.
Der öffentliche Bereich ist
- über Fuß- und Radwegen bis auf eine Höhe von 2,5 m,
- über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4,5 m
- und falls die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe
von überhängenden Sträuchern zu befreien. Das sogenannte Lichtraumprofil der Straße ist bis 0,5 m innerhalb der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum einzuhalten, d.h. der Bewuchs ist soweit zurückzuschneiden. Ebenso sind Verkehrsschilder und Verkehrsspiegel freizuhalten.
Hunde
Der Gemeinde Mamming werden immer wieder Hundehalter mitgeteilt, welche Ihre Vierbeiner noch nicht angemeldet haben. Sämtliche Hinweise über Hundehaltung werden überprüft. Im Sinne der Steuergerechtigkeit bitten wir alle Hundehalter im Gemeindegebiet, die Ihren Hund noch nicht angemeldet haben, dies möglichst bald nachzuholen. Hunde müssen entsprechend der Hundesteuersatzung angemeldet werden, wenn sie älter als vier Monate sind. Die Nichtanmeldung eines Hundes stellt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem ist der Hund unverzüglich abzumelden, wenn er veräußert wurde, abhanden gekommen, verstorben, oder der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist.
Ist Ihr gemeldeter Hund verstorben und Sie haben sich im selben Jahr einen neuen Hund zugelegt, so ist auch dies zu melden (Änderungsmeldung). Dies ist wichtig u.a. wegen der Hunderasse und Chipnummer.
Die Steuer beträgt | für Kampfhunde | |
für den ersten Hund | 21,00 € | 210,00 € |
für den zweiten Hund | 42,00 € | 420,00 € |
für jeden weiteren Hund | 63,00 € | 630,00 € |
Verunreinigungen durch Hunde
Hundehaufen haben auf öffentlichen Wegen und Plätzen nichts zu suchen und wegen der massiven gesundheitlichen Gefahr durch Parasiten, Salmonellen und Hundebandwurm schon gar nicht auf Spielplätzen. Im Sinne des Allgemeinwohls bitten wir Sie, die Hinterlassenschaften zu
beseitigen und in der privaten Mülltonne zu entsorgen. Wir bitten Sie, die Hunde nicht in das Wasserschutzgebiet Mamming zu führen, da die
Verunreinigungen die Trinkwasserqualität gefährden.
Freilaufende Hunde
Den Mitbürgern und unseren Kindern zuliebe: Bitte bringen Sie Ihre Hunde auf Ihrem Anwesen so unter, dass sie nicht unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen können!
Leinenpflicht
Auszug aus § 1 der Hundehaltungsverordnung der Gemeinde Mamming
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in Siedlungsgebieten, sowie auf den ausgebauten und beschilderten Radwegen im Gemeindegebiet sowie im Bereich des Isartales (von der Isarhangleite bis zur Autobahn) zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von
höchstens 120 cm Länge zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein das Tier körperlich zu beherrschen. Kampfhunde ohne Begleithundeprüfung sind generell und ohne Ausnahme an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen.
(3) Von Kinderspielplätzen, Schulen, Kindertagesstätten und deren näherem Umgriff sind große Hunde und Kampfhunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet
Ansprechpartner
Bitte beachten Sie die Hundehaltungsverordnung der Gemeinde Mamming:
K
Kinderreisepass
Für Kinder unter 12 Jahren kann ein Kinderreisepass beantragt werden.
Bei der Beantragung ist ein aktuelles biometrisches Lichtbild, sowie ein gültiges Identitätsdokument (z.B. alter Kinderreisepass oder Geburtsurkunde), sowie die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigtenvorzulegen.
Die Gültigkeit beträgt sechs Jahre und die Kosten betragen 13,00 Euro. Es ist ab dem 01.01.2021 geplant
die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses von sechs Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Verlängert werden kann ein Kinderreisepass nur, wenn die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
Die Kosten betragen 6,00 Euro.
Ein Kinderreisepass ist nicht für die visumfreie Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen, d.h. es muss hierfür ein Reisepass beantragt werden.
Weitere Informationen zu Ausweisdokumenten erhalten Sie unter:
www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/ausweise-und-paesse/ausweise-und-paessenode.html
mehr Informationen zum Kinderreisepass
Ansprechpartner:
M
Meldepflicht bei Umbauarbeiten
Was viele nicht wissen: Umbauten im Dachgeschoss oder angebaute Wintergärten sind meldepflichtig.
Man kennt die Situation – der Sprössling will seine Eigenständigkeit und ein größeres Zimmer. Nicht selten ist dies mit mehr oder weniger großen Umbauarbeiten verbunden. Meistens wird dann das nicht genutzte Dachgeschoss ausgebaut und ein oder mehrere Zimmer eingerichtet. Oder man will seine Terrasse auch im Frühjahr und Herbst nutzen und errichtet daher einen Wintergarten.
Mal ehrlich – hätten sie gewusst, dass sie, wenn sie den Umbau nicht melden, eine Ordnungswidrigkeit begehen?
Es ist zwar richtig, dass nicht abgeschlossene Wohneinheiten keiner Baugenehmigung bedürfen, allerdings sind diese Umbauten dennoch meldepflichtig. Nach § 15 der Beitragsgebührensatzung sind „die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.” Woran man nämlich nicht denkt: durch den Ausbau des Dachgeschosses oder den Anbau eines Wintergartens ändern sich die Geschossflächen des Hauses.
Damit verbunden ist eine Nachveranlagung der Kanalherstellungsbeiträge.
In der Satzung kann man Folgendes nachlesen:
Wird eine Geschossfläche vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleitet, so entsteht Beitragspflicht. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Wintergärten sind auf jeden Fall beitragspflichtig! >>Eine Meldung muss an das gemeindliche Bauamt erfolgen.
Ansprechpartner Bauamt:
Ansprechpartner Kanalherstellungsbeiträge:
N
Naturgefahren - Warnhinweise
Die Bayerische Staatsregierung informiert die Bürger mit folgender Internetseite über Naturgefahren, deren Definition und Entstehung, über Vorbeugung und Schutz sowie über die Eigenvorsorge und die Elementarschadenversicherung. Außerdem finden Sie hier aktuelle Warnhinweise: www.naturgefahren.bayern.de
Nivellementpunkte an Gebäuden
Was sind Nivellementpunkte?
Nivellementpunkte sind amtliche Vermessungspunkte, deren genaue Höhe über dem mittleren Meeresspiegel ermittelt wird. Das Bayer. Landesvermessungsamt hat den gesetzlichen Auftrag, in ganz Bayern entlang von sog. Nivellementlinien derartige Punkte einzubringen und ihre Höhe zu bestimmen. Die Punkte sollten möglichst lange erhalten bleiben.
Welchen Zweck haben Nivellementpunkte?
Nivellementpunkte werden ausschließlich für Zwecke der amtlichen Landesvermessung eingebracht. Die dienen z.B. für Neuherstellung und Laufendhaltung von amtlichen Landkarten oder dem Hochwasserschutz und haben nichts mit möglicherweise von irgend einer Stelle geplanten Bauobjekten zu tun. Höhenmessungen werden systematisch in ganz Bayern gebietsweise durchgeführt und etwa alle 20 Jahre erneuert. Dadurch werden Höhenbewegungen kleiner oder großer Gebiete bestmöglich erkannt.
Kosten oder Verpflichtungen der Gebäudeeigentümer
Den Gebäudeeigentümern entstehen durch die Anbringung von Nivellementpunkten keinerlei Kosten und Verpflichtungen. Auf Wunsch erhält jeder Eigentümer nach Abschluss der Berechnungen die ermittelte Höhe kostenlos mitgeteilt. Das Bayer. Landesvermessungsamt ist jedoch dankbar, wenn die Nivellementpunkte sichtbar belassen und keine Gegenstände (z.B. Zigarettenautomaten) oberhalb der Punkte montiert werden. Bitte erschweren sie die Arbeit der Außendienstmitarbeiter nicht, denn sie möchten gerne schnell und kostengünstig in unser aller Wohl ihre Tätigkeit ausführen.
Für weitere Auskünfte steht ihnen die Gruppe „Nivellement- und Schweremessung” des Bayer. Landesvermessungsamtes gerne zur Verfügung.
P
Parkplatzsituation in der Hauptstraße
Bitte nutzen Sie die öffentlichen Parkplätze entlang der Hauptstraße, um den Verkehr dort nicht zu behindern.
Personalausweis
Jeder Bundesbürger muss einen amtlichen Identitätsnachweis besitzen. In Deutschland erfüllen der Personalausweis, sowie der Reisepass diese Funktion. Bei einem Grenzübertritt ist ebenfalls ein Identitätsnachweis erforderlich. Innerhalb des Schengenraums (Deutschland, Dänemark, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Italien, Österreich, Ungarn, Slowenien, Tschechien, Slowakei, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Finnland, Schweden, Malta) genügt hierfür in der Regel der Personalausweis.
Bei Reisen außerhalb des Schengenraums ist meist ein Reisepass notwendig. Darüber hinaus kann man sich mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises auch im Internet oder an den Automaten und Bürgerterminals eindeutig ausweisen.
Seit 1. November 2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Die Gültigkeitsdauer ist vom Alter abhängig:
• unter 24 Jahren ist der Personalausweis sechs Jahre gültig und kostet 22,80 Euro
• über 24 Jahren ist der Personalausweis zehn Jahre gültig und kostet 37,00 Euro (ab 01.01.2021)
Sollte bereits vor der Ausstellung des Personalausweises ein Ausweisdokument benötigt werden, so kann gleichzeitig ein vorläufiger Personalausweis für höchstens drei Monate mit einer Gebühr von 10,00
Euro ausgestellt werden. Ab Antragstellung dauert es ca. 2-3 Wochen, bis der Personalausweis zur Abholung bereitliegt.
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
• ein gültiges Identitätsdokument (z.B. alter Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder
Geburtsurkunde)
• ein aktuelles biometrisches Passfoto
• bei Antragstellern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
Allgemeiner Hinweis:
Pass-/Personalausweisbehörden geben keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischen Staaten. Die jeweiligen Einreisebestimmungen können unter www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/Uebersicht_Navi.html recherchiert werden. Daraus ist bei dem jeweiligen Land ersichtlich, ob eine Einreise (oder Durchreise) (neben dem Reisepass oder Kinderreisepass) mit dem Personalausweis erfolgen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Bürgerinnen und Bürger dafür entschieden haben, ihre Fingerabdrücke im Personalausweis speichern zu lassen.
Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
mehr Informationen zum Personalausweis
Ansprechpartner:
Pflanzenschutzmittel ausbringen
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Nicht zu diesen Flächen zählen eindeutig Feldraine, Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen, Straßen, Wege (auch Gehwege mit Verbundsteinbelag oder Platten) und Plätze einschließlich deren Ränder.
Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen ohne Genehmigung ist verboten! Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das gilt für alle Pflanzenschutzmittel, also auch für solche, die z.B. in Bau- und Gartenmärkten erhältlich sind.
Ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen beabsichtigt, muss hierfür vorher eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt beantragt werden.
Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben und leisten Sie damit einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz in Ihrem Umfeld, denn vor allem von befestigten Wegen und Plätzen können Pflanzenschutzmittel bei Niederschlägen abgewaschen werden und Kläranlagen und Gewässer belasten.
Pflanzliche Abfälle - Verbrennen und Verotten
Beim Verbrennen und Verrotten pflanzlicher Abfälle gibt es einige Regeln zu beachten.
Darauf weist das Sachgebiet Wasserrecht und Umweltschutz des Landratsamtes hin.
Grundsätzlich gilt:
Pflanzliche Abfälle aus Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden – sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 bis 18 Uhr dürfen Gartenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie entstanden sind, auch verbrannt werden.
Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauch sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen und Hecken einzuhalten. Das Feuer ist von mindestens zwei Personen zu überwachen, die mit geeignetem Gerät ausgestattet, leistungs- und reaktionsfähig sowie über 16 Jahre alt sind. Bei starken Wind darf kein Feuer entzündet werden. Brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Gärten verboten.
Die organischen Abfälle sind in einer örtlichen Kompostieranlage oder mit der Biotonne zu entsorgen.
Für Rückfragen stehen die zuständigen Mitarbeiter am Landratsamt zur Verfügung: Manuel Wilhelm, Telefon 08731/87-205, und Sabine Steinbeißer, Telefon 08731/87-204.
R
Rathaus: barrierefreier Parkplatz & Zugang
Auf der Südseite des Rathauses (Schulgasse) befindet sich ein Parkplatz für Behinderte. Von dort aus gelangen Sie und auch Eltern mit Kinderwägen bequem über den barrierefreien Eingang in das Rathausgebäude.
Wir sind Ihnen gerne behilflich!
Rauchmelder retten Leben!
Information der Versicherungskammer Bayern und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V.
Was passiert bei einem Wohnungsbrand?
Die meisten Brände im privaten Wohnungsbereich, durch die Menschen zu Schaden kommen, brechen nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr aus. Die Bewohner werden von einem Brand im Schlaf überrascht. Brandopfer kommen meist nicht durch die Flammen, sondern durch Brandrauch ums Leben. Bei einem Wohnungsbrand entsteht gefährlicher Brandrauch. Er breitet sich rasch in der gesamten Wohnung aus und enthält giftige Substanzen. Tödliche Gefahr geht vom Kohlenmonoxid aus. Dieses geruchlose Gas entsteht bei fast jeden Wohnungsbrand und führt zu verminderter Sauerstoffaufnahme, Bewusstlosigkeit und schließlich zum Tod. Gerade während des Schlafs hat man dann oft keine Chance mehr, auf den Brand aufmerksam zu werden, sich selber zu retten oder die Feuerwehr zu alarmieren.
Ein Rauchmelder gibt frühzeitig Alarm!
Ein Rauchmelder schenkt Ihnen mit einem lauten Heulton von 85 Dezibel wertvolle Sekunden, in denen Sie sich und Ihre Familie retten können!
Installation und Wartung
Batteriebetriebene Rauchmelder werden einfach an der Decke befestigt und erfordern keinen Installationsaufwand. Bringen Sie Rauchmelder an zentralen Stellen an. Der Flur oder das Treppenhaus als Schnittstelle zwischen Wohn- und Schlafbereich eignen sich dafür am besten. Da die heißen Brandgase nach oben steigen, müssen Rauchmelder an der Decke angebracht werden. In mehrgeschossigen Wohnungen und Privathäusern sollte in jeder Etage ein Rauchmelder angebracht werden. Bei vielen Modellen ist es möglich, mehrere Rauchmelder über ein Kabel zu verbinden, so dass beim Alarm eines Melders alle anderen mitalarmieren. Bei Neu- und Umbaumaßnahmen ist es sinnvoll, Leerrohre vorzusehen. Dadurch können Melder miteinander verbunden, bzw. mit Netzstrom betrieben werden. Zusätzliche Rauchmelder für besonders gefährdete Bereiche wie z.B. Kinderzimmer, Dachboden oder Küche (hier einen Hitzemelder) können das System sinnvoll ergänzen. Zur Funktionsprüfung drücken Sie nur alle vier Wochen den Testknopf, das ist alles. Batteriebetriebene Geräte melden die nachlassende Batterieleistung selbsttätig. Rauchmelder bekommen Sie im Fachhandel und in allen Baumärkten.
Reisepass
Für Reisen ins Ausland benötigt jede Person ab der Geburt einen Reisepass.
Bei der Beantragung des ePass sind folgende Unterlagen erforderlich:
• ein gültiges Identitätsdokument (z.B. alter Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder
Geburtsurkunde)
• ein aktuelles biometrisches Passfoto
• bei Antragstellern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder
der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
• Des Weiteren werden zwei Fingerabdrücke aufgenommen.
Die Kosten betragen
• für Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro, mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren
• für Personen über 24 Jahren 60,00 Euro, mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren
Ab Antragstellung dauert es ca. 3-4 Wochen, bis der Reisepass zur Abholung bereitliegt.
In dringenden Fällen kann ein ePass auch im Expressverfahren beantragt werden, d.h. am darauffolgenden dritten Werktag nach Beantragung liegt der Reisepass zur Abholung bereit. Ein vorläufiger Reisepass, welcher für ein Jahr gültig ist, wird nur in begründeten Einzelfällen ausgestellt. Für eine visumfreie Einreise in die Vereinigten Staaten ist er allerdings nicht zugelassen.
mehr Informationen zum Reisepass
Ansprechpartner:
Rentenantrag - so geht´s
So stellen Sie den Rentenantrag für die gesetzliche Rentenversicherung bei der Gemeindeverwaltung
Eine Rente wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt – so will es das Gesetz.
Dabei gibt es einiges zu beachten, damit Sie schnell und problemlos zu Ihrer Rente kommen.
Welche Unterlagen benötigen Sie
Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier
Terminvereinbarung im Rathaus Mamming:
Ansprechpartner:
S
Schneelast auf Dächern
Vermehrt kam es in vergangenen Wintern vor, dass in einigen Regionen hohe Schneelasten auf den Dächern lagen, die zahlreiche Schäden, teilweise mit Dacheinstürzen, verursachten. Damit sich Hausbesitzer in Zukunft auf vergleichbare oder ähnliche Winterverhältnisse besser vorbereiten können, wurden die nachstehenden Informationen und Tipps zusammengestellt.
Wo findet man die für das Dach zulässige Schneelast?
Die für das Dachtragwerk zulässige Schneelast kann dem Standsicherheitsnachweis für das Gebäude entnommen werden. Hilfsweise können Auskünfte über die zulässige Schneelast bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt), oder einem örtlichen Ingenieur- oder Architekturbüro eingeholt werden. Bestehen Zweifel, ob das Dach für eine bestimmte Schneelast ausreichend dimensioniert ist, oder sind für das Gebäude keine statischen Unterlagen mehr vorhanden, sollte man sich an ein örtliches Ingenieur- oder Architekturbüro wenden.
Warum ist nicht die Schneehöhe, sondern das Schneegewicht maßgebend?
Pulverschnee ist leichter als Nassschnee und Nassschnee ist leichter als Eis.
Beispiele:
- 10 cm frisch gefallener Pulverschnee wiegt etwa 10 kg/m²
- 10 cm Nassschnee kann bis zu 40 kg/m² wiegen
- Eine 10 cm dicke Eisschicht wiegt bis zu 90 kg/m² und ist damit fast so schwer wie 10 cm hoch stehendes Wasser, das 100 kg/m² wiegt.
Die Beispiele zeigen, dass man nicht allein von der Schneehöhe auf das Schneegewicht schließen kann.
Wann soll das Dach vom Schnee geräumt werden?
Die Wetterdienste warnen über Rundfunk, Fernsehen, Internet und Presse vor starken Schneefällen und –verwehungen. Bei solchen Wetterwarnungen sollte man sich Gedanken machen, ob man das Dach vorsorglich von Altschnee befreit oder ob das Dach mit dem vorhandenen Altschnee noch in der Lage ist, den angekündigten Schneezuwachs schadlos aufzunehmen. Wenn man selbst nicht in der Lage ist, den Schnee vom Dach zu räumen, sollte man ein entsprechendes Unternehmen beauftragen oder bei der Gemeinde oder der Feuerwehr nachfragen, wer solche Arbeiten durchführt.
Worauf ist zu achten, wenn das Dach zum Schneeräumen betreten wird?
Das Dach muss beim Betreten trotz der vorhandenen Schneebelastung standsicher sein. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dacheindeckung für ein Betreten geeignet ist. In Zweifelsfällen sollte vor dem Schneeräumen ein Fachmann eingeschaltet werden, der beurteilen kann, ob ein gefahrloses Betreten möglich ist. Bei der Räumung des Daches ist die Statik des Dachtragwerkes zu beachten. Zum Beispiel kann es Stabilitätsprobleme geben, wenn das Dach bei zu hohen Schneelasten zunächst komplett auf der einen Seite geräumt wird, bevor auf der anderen Seite mit dem Abtragen des Schnees begonnen wird. In der Regel empfiehlt es sich, das Dach auf beiden Seiten möglichst gleichmäßig zu entlasten und den Schnee abschnittsweise und dabei jeweils abwechselnd auf der einen und der anderen Dachseite abzutragen. Ggf. kann auch hier ein Fachmann weiterhelfen. Um Unfälle zu verhindern, müssen Personen bei der Räumung des Daches gesichert werden. Besonderes Augenmerk ist wegen der Absturzgefahr auch darauf zu legen, dass vom Schnee und Eis überdeckte Dacheinbauten, z.B. Dachflächenfenster, nicht betreten werden.
Was kann vor Winterbeginn getan werden?
Vor dem Winter kann es ratsam sein, den Zustand des Dachtragwerks zu kontrollieren und erforderliche Wartungsarbeiten, z. B. Überprüfen der Funktionstüchtigkeit und ggf. Reinigen der Dachentwässerungseinrichtungen, Kontrolle der Schneefangeinrichtung, durchzuführen.
Sonnwendfeuer
Die Gemeinde Mamming hat eine Regelung für das Abladen des Sonnwendfeuerholzes getroffen. Um das Anfahren von Sperrmüll etc. zu vermeiden, werden künftig feste Zeiten bekannt gegeben, zu denen man die Holzspenden zum Sonnwendfeuerplatz bringen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis.
T
Trauerratgeber
Ratgeber im Trauerfall für die Gemeinde Mamming
Der Verlust eines Angehörigen oder eines nahe stehenden Menschen ist sehr schmerzlich. Dieser Ratgeber soll Ihnen in dieser schwierigen Situation einige wichtige Hinweise geben. Es sind eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen, Stellen zu benachrichtigen, Anträge zu stellen und Formalitäten zu beachten. Dieser Ratgeber kann nicht jede Ihrer Fragen beantworten, er stellt aber sicher, dass Sie nichts Wichtiges übersehen, wenn Sie sich an ihm orientieren.
Wichtige Telefonnummern
Standesamt, Rentenamt und Friedhofsverwaltung
Verwaltungsgemeinschaft Maming, Hauptstr. 15, 94437 Mamming
Zimmer 2, Erdgeschoss
Telefon: +49 9955 9311-12 Telefax: +49 9955 9311-75
Email: vg@mamming.de
Pfarramt Mamming
Pfarrer Thomas Gleißner Hauptstr. 24, 94437 Mamming
Telefon: +49 9955 241, Telefax: +49 9955 904986
E-Mail: mamming@bistum-regensburg.de
Nachlassgericht Landau a.d.Isar
Hochstr. 17, 94405 Landau a.d.Isar
Telefon: +49 9951 945-206
Bestattungsunternehmen
Trauerhilfe Denk, Fischerei 1, 84130 Dingolfing
Telefon: +49 8731 3194388
Ansrpechpartnerin der Trauerhilfe Denk für Begräbnis in Mamming
Jacqueline Möller
Telefon: +49 160 94806642
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Friedhofsverwaltung Friedhof Bubach
Sabine Ketelsen, Berg, Sommershausener Str. 9a, 94437 Mamming
Telefon: +49 9955 9339486
Download:
U
Unbebaute Grundstücke sauberhalten
Bitte halten Sie Ihre unbebauten Bauparzellen sauber. Sie sollten mindestens zweimal im Jahr gemäht werden.
V
Verkehrsflächen sauberhalten
Wer öffentliche Verkehrsflächen über das durch den Gemeingebrauch bestimmte Maß hinaus verunreinigt (z. B. durch Bauarbeiten, landwirtschaftliche Arbeiten), ist verpflichtet, diese zu reinigen.
Z
Zone 30
Bitte halten Sie in den Zone-30-Bereichen aus Rücksicht auf die Kinder die Geschwindigkeitsbegrenzung ein. Vielen Dank!