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Wichtige Hinweise


Quicklinks


 



Rathaus: Behindertenparkplatz / barrierefreier Zugang
Auf der Südseite des Rathauses (Schulgasse) befindet sich ein Parkplatz für Behinderte. Von dort aus gelangen Sie und auch Eltern mit Kinderwägen bequem über den barrierefreien Eingang in das Rathausgebäude. Wir sind Ihnen gerne behilflich!
Reisepässe - Personalausweise - Kinderreisepässe
Reisepässe:
Einen Reisepass benötigt man in der Regel für alle Länder außerhalb der biometrischen Merkmalen vorgeschrieben. Bei Kleinkindern unter sechs Jahren sind keine Fingerabdrücke erforderlich. Der 10 Jahre gültige E-Pass kostet 59 Euro. Der 6-jährige E-Pass, der nur an Personen unter 24 Jahren ausgestellt wird, kommt auf 37,50 Euro. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit zur Ausstellung eines Expressreisepasses sowie eines vorläufigen Reisepasses.
Personalausweise:
Personalausweise können bereits ab der Geburt des Kindes beantragt werden. Der erste Personalausweis ist gebührenfrei für Personen, die ihn vor dem 21. Lebensjahr beantragen. Ansonsten beträgt die Gebühr 8 Euro. Es gibt auch die Möglichkeit eines vorläufigen Dokuments.

Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ablösen. Ein integrierter Computer-Chip sorgt für viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt.

Die Ausweisfunktion ist dafür gedacht, das Anmelden und Identifizieren bei elektronischen Diensten zu vereinfachen (z. B. Onlineshoppen, Kfz-Ummeldungen, Beantragen von Geburtsurkunden). Auch an Verkaufsautomaten (Fahrkarten), bei Mietservices für Autos, oder beim Einchecken in Hotels kann die eID-Funktion, welche erst ab 16 Jahren verwendet werden kann, eingesetzt werden. Das Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion kann beliebig oft erfolgen. Die Gebühr beträgt jedesmal 6 €. Um die Nutzung am heimischen PC vornehmen zu können, benötigt man allerdings ein Kartenlesegerät. Der so genannte "Bürgerclient" ist ab November 2010 im Internet erhältlich.

Mehr Schutz gegen Missbrauch wird durch ein digitales Lichtbild und freiwillige Fingerabdrücke gewährleistet. Jeder Bürger entscheidet somit selbst, ob er das möchte.

Die Gebühr beträgt 28,80 € bei einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für Antragsteller unter 24 Jahren liegt die Gebühr bei 19,80 €. Kostenfrei soll die Ausstellung des ersten Personalausweises für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren sein.

Mehr Informationen erhalten Sie unter: www.personalausweisportal.de oder bei uns im Passamt: (Telefon 09955 9311-10).
Kinderreisepässe:
Ein Kinderreisepass kann für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ausgestellt werden. Dazu wird ein biometrietaugliches Lichtbild, die Unterschrift beider Elternteile bzw. ein Sorgerrechtsbeschluss benötigt. Die Gebühren betragen 13 Euro. Die Verlängerung eines Kinderreisepasses ist nur dann möglich, wenn die bisherige Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

Hinweis:
Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie im Passamt (Telefon 09955 9311-10).

Visa- und Einreisebestimmungen:
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen einzelner Länder sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes abrufbar >>hier<<



Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird jeweils für ein ganzes Kalenderjahr in vier Raten erhoben (§§ 9 und 27 Grundsteuergesetz). Maßgebend sind die steuerlichen Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (§ 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz).

Treten während des Kalenderjahres Änderungen in den Eigentumsverhältnissen (z.B. Verkauf, Vererbung usw.) ein, können diese erst beim Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden, weil erst dann eine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt. Je nach Notarvertrag kann der Verkäufer jedoch die Grundsteuer evtl. vom Käufer fordern.
 
Gestattungen nach § 12 Gaststättengesetz
 
Veranstaltungen sind nur noch dann erlaubnispflichtig, wenn in deren Rahmen Alkohol ausgeschenkt wird (Formular). Alle anderen Veranstaltungen, bei denen lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden, bedürfen unabhängig von ihrer Größe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.
 

Achtung Hundehalter!

Hundesteuer
Die Gemeindeverwaltung macht alle Hundehalter darauf aufmerksam, dass Hunde, wenn sie älter als vier Monate sind, angemeldet werden müssen. Außerdem ist der Hund unverzüglich abzumelden, wenn er veräußert wurde, abhanden gekommen, eingegangen oder der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist.

Meldungen unter Telefon 09955 9311-18.
 
Verunreinigungen durch Hunde
Hundehaufen haben auf öffentlichen Wegen nichts zu suchen und wegen der massiven gesundheitlichen Gefahr durch Parasiten, Salmonellen und Hundebandwurm schon gar nicht auf Spielplätzen.
  • Bitte verhindern Sie Verunreinigungen durch Ihre Hunde in den Kinderspielplätzen und auf Gehwegen bzw. beseitigen Sie diese.
  • Außerdem bitten wir Sie, die Hunde nicht in das Wasserschutzgebiet Mamming zu führen, da die Verunreinigungen die Trinkwasserqualität gefährden.
Streunende Hunde
Vereinzelt wurden im Gemeindebereich wieder streunende Hunde gesichtet. Den Mitbürgern und unseren Kindern zuliebe: Bitte bringen Sie Ihre Hunde auf Ihrem Anwesen so unter, dass sie nicht unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen können!

Anleinpflicht
Wir weisen darauf hin, dass Hunde auf allen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen sind.



Fundtiere
Die Gemeide Mamming ist Mitglied beim Tierschutzverein Dingolfing-Landau e.V. Alle im Gemeindegebiet herrenlos aufgefundenen Hunde, Katzen und Kleintiere können somit ab sofort an den Tierschutzverein übergeben werden, welcher sich um die Unterbringung, Fütterung, Pflege und tierärztliche Versorgung der Fundtiere kümmert. Sollten Sie ein Tier auffinden, bitten wir Sie darum, sich an den Tierschutzverein zu wenden.

Kontakt:
Tierschutzverein Dingolfing-Landau e.V.
Postfach 1529
84126 Dingolfing

Telefon 08734 937261
E-Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Internet: http://www.tierschutzverein-dingolfing-landau-ev.de

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Friedhof - Grabsteine

Die Gemeinde haftet nicht für Grabsteine bzw. Grabeinfassungen, die nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die Gemeinde bittet darum, den Zustand der Grabsteine und Grabeinfassungen selbst von Zeit zu Zeit zu überprüfen.
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Sauberhalten unbebauter Grundstücke
 
Bitte halten Sie Ihre freien Bauparzellen sauber. Sie sollten mindestens zweimal im Jahr gemäht werden.
 
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Grüninseln
 
Wir bitten Sie, die gemeindlichen Grüninseln mitzupflegen, da dies den Mitarbeitern des Bauhofes aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
 

Parkplatzsituation in der Hauptstraße
Bitte nutzen Sie die öffentlichen Parkplätze entlang der Hauptstraße, um den Verkehr dort nicht zu behindern.

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Zone 30
 
Bitte halten Sie - unseren Kindern zuliebe - die Geschwindigkeitsbegrenzung in den Zone-30-Bereichen der Wohngebiete ein. Vielen Dank!
Sauberhalten der Verkehrsflächen
 
Wer öffentliche Verkehrsflächen über das durch den Gemeingebrauch bestimmte Maß hinaus verunreinigt (z. B. durch Bauarbeiten, landwirtschaftliche Arbeiten), ist verpflichtet, diese zu reinigen.
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Sichern der Gehwege im Winter
 
Die Anlieger haben die Verpflichtung, an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 19.00 Uhr die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif­- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu streuen.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben dem Gehweg so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen beim Räumen freigehalten werden.
Zurückschneiden von Sträuchern
 
Wir bitten Sie, Ihre Sträucher, die in die Straßen und Bürgersteige hineinragen, zurückzuschneiden, damit auch weiterhin die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
 
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Zulässige Betriebszeiten von Maschinen und Geräten
 
Die Betriebszeiten von Landschafts- und Gartengeräten, Baumaschinen usw., in empfindlichen Gebieten, wozu auch Wohngebiete gehören, sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) festgelegt:
 
Geräte und Maschinen Betriebszeiten

  • Freischneider
  • Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor
  • Laubsauger
  • Laubsammler
Montag - Samstag

9 - 13 Uhr und
15 - 17 Uhr

Alle übrigen Maschinen und Geräte

Beispiele:
Rasenmäher
Rastentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor
Motorkettensäge
Heckenschere
Vertikutierer
Häcksler
Hochdruckreiniger
Baumaschinen
Montag - Samstag

7 - 20 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung sämtlicher Geräte und Maschinen ganztägig nicht zulässig.

Ausnahme:
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Betrieb des Gerätes oder der Maschine im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, sollten Sie nach Möglichkeit


  • in der Mittagszeit auf den Betrieb sämtlicher Geräte und Maschinen, so auch auf das Rasenmähen, verzichten.
  • im Vorfeld die Nachbarn über bevorstehenden Lärm (z. B. Baustellenlärm) informieren. Jemand der auf Lärm eingestellt ist und weiß, wann er wieder aufhört, fühlt sich weniger belästigt.
     
 
Verbrennen/Verrotten von pflanzlichen Abfällen

Die Gartenbesitzer werden gebeten, bei der Beseitigung pflanzlicher Abfälle Folgendes zu beachten:

Pflanzliche Abfälle aus Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.
 
Außerhalb der bebauten Ortsteile dürfen Gartenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden:
  • Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8 bis 18 Uhr zulässig.
  • Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Gärten verboten.
 

Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
 
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

Nicht zu diesen Flächen zählen eindeutig Feldraine, Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen, Straßen, Wege (auch Gehwege mit Verbundsteinbelag oder Platten) und Plätze einschließlich deren Ränder.

Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen ohne Genehmigung ist verboten! Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das gilt für alle Pflanzenschutzmittel, also auch für solche, die z.B. in Bau- und Gartenmärkten erhältlich sind.

Ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen beabsichtigt, muss hierfür vorher eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt beantragt werden.

Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben und leisten Sie damit einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz in Ihrem Umfeld, denn vor allem von befestigten Wegen und Plätzen können Pflanzenschutzmittel bei Niederschlägen abgewaschen werden und Kläranlagen und Gewässer belasten.
 


Geruchsbelästigung und Luftverschmutzung
 
Die Gemeinde Mamming bittet bei der Beheizung von Kachelöfen und Küchenherden darauf zu achten, keine Plastikreste, Kartonagen und farbbedrucktes Papier zu verbrennen.
 



Sonnwendfeuer

Die Gemeinde Mamming hat eine Regelung für das Abladen des Sonnwendfeuerholzes getroffen. Um das Anfahren von Sperrmüll etc. zu vermeiden, werden künftig feste Zeiten bekannt gegeben, zu denen man die Holzspenden zum Sonnwendfeuerplatz bringen kann. Wir bitten um Ihr Verständis.

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Meldepflicht bei Umbauarbeiten
 
Was viele nicht wissen: Umbauten im Dachgeschoss oder angebaute Wintergärten sind meldepflichtig.
Man kennt die Situation - der Sprössling will seine Eigenständigkeit und ein größeres Zimmer. Nicht selten ist dies mit mehr oder weniger großen Umbauarbeiten verbunden. Meistens wird dann das nicht genutzte Dachgeschoss ausgebaut und ein oder mehrere Zimmer eingerichtet. Oder man will seine Terrasse auch im Frühjahr und Herbst nutzen und errichtet daher einen Wintergarten.
Mal ehrlich - hätten sie gewusst, dass sie, wenn sie den Umbau nicht melden, eine Ordnungswidrigkeit begehen?

Es ist zwar richtig, dass nicht abgeschlossene Wohneinheiten keiner Baugenehmigung bedürfen, allerdings sind diese Umbauten dennoch meldepflichtig. Nach § 15 der Beitragsgebührensatzung sind „die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen." Woran man nämlich nicht denkt: durch den Ausbau des Dachgeschosses oder den Anbau eines Wintergartens ändern sich die Geschossflächen des Hauses. Damit verbunden ist eine Nachveranlagung der Kanalherstellungsbeiträge.
In der Satzung kann man Folgendes nachlesen:
Wird eine Geschossfläche vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleitet, so entsteht Beitragspflicht. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Wintergärten sind auf jeden Fall beitragspflichtig!
Eine Meldung muss an das gemeindliche Bauamt erfolgen.

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Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz

pdf-Datei (bitte anklicken)

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Naturgefahren - Warnhinweise

Die Bayerische Staatsregierung informiert die Bürger mit folgender Internetseite über Naturgefahren, deren Definition und Entstehung, über Vorbeugung und Schutz sowie über die Eigenvorsorge und die Elementarschadenversicherung. Außerdem finden Sie hier aktuelle Warnhinweise.
www.naturgefahren.bayern.de

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Schneelast auf Dächern

Vermehrt kam es in vergangenen Wintern vor, dass in einigen Regionen hohe Schneelasten auf den Dächern lagen, die zahlreiche Schäden, teilweise mit Dacheinstürzen, verursachten. Damit sich Hausbesitzer in Zukunft auf vergleichbare oder ähnliche Winterverhältnisse besser vorbereiten können, wurden die nachstehenden Informationen und Tipps zusammengestellt.
 
Wo findet man die für das Dach zulässige Schneelast?
Die für das Dachtragwerk zulässige Schneelast kann dem Standsicherheitsnachweis für das Gebäude entnommen werden. Hilfsweise können Auskünfte über die zulässige Schneelast bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt), oder einem örtlichen Ingenieur- oder Architekturbüro eingeholt werden. Bestehen Zweifel, ob das Dach für eine bestimmte Schneelast ausreichend dimensioniert ist, oder sind für das Gebäude keine statischen Unterlagen mehr vorhanden, sollte man sich an ein örtliches Ingenieur- oder Architekturbüro wenden.
 
Warum ist nicht die Schneehöhe, sondern das Schneegewicht maßgebend?
Pulverschnee ist leichter als Nassschnee und Nassschnee ist leichter als Eis.
Beispiele:
  • 10 cm frisch gefallener Pulverschnee wiegt etwa 10 kg/m²
  • 10 cm Nassschnee kann bis zu 40 kg/m² wiegen
  • Eine 10 cm dicke Eisschicht wiegt bis zu 90 kg/m² und ist damit fast so schwer wie 10 cm hoch stehendes Wasser, das 100 kg/m² wiegt.
Die Beispiele zeigen, dass man nicht allein von der Schneehöhe auf das Schneegewicht schließen kann.
 
Wann soll das Dach vom Schnee geräumt werden?
Die Wetterdienste warnen über Rundfunk, Fernsehen, Internet und Presse vor starken Schneefällen und –verwehungen. Bei solchen Wetterwarnungen sollte man sich Gedanken machen, ob man das Dach vorsorglich von Altschnee befreit oder ob das Dach mit dem vorhandenen Altschnee noch in der Lage ist, den angekündigten Schneezuwachs schadlos aufzunehmen. Wenn man selbst nicht in der Lage ist, den Schnee vom Dach zu räumen, sollte man ein entsprechendes Unternehmen beauftragen oder bei der Gemeinde oder der Feuerwehr nachfragen, wer solche Arbeiten durchführt.
 
Worauf ist zu achten, wenn das Dach zum Schneeräumen betreten wird?
Das Dach muss beim Betreten trotz der vorhandenen Schneebelastung standsicher sein. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dacheindeckung für ein Betreten geeignet ist. In Zweifelsfällen sollte vor dem Schneeräumen ein Fachmann eingeschaltet werden, der beurteilen kann, ob ein gefahrloses Betreten möglich ist. Bei der Räumung des Daches ist die Statik des Dachtragwerkes zu beachten. Zum Beispiel kann es Stabilitätsprobleme geben, wenn das Dach bei zu hohen Schneelasten zunächst komplett auf der einen Seite geräumt wird, bevor auf der anderen Seite mit dem Abtragen des Schnees begonnen wird. In der Regel empfiehlt es sich, das Dach auf beiden Seiten möglichst gleichmäßig zu entlasten und den Schnee abschnittsweise und dabei jeweils abwechselnd auf der einen und der anderen Dachseite abzutragen. Ggf. kann auch hier ein Fachmann weiterhelfen. Um Unfälle zu verhindern, müssen Personen bei der Räumung des Daches gesichert werden. Besonderes Augenmerk ist wegen der Absturzgefahr auch darauf zu legen, dass vom Schnee und Eis überdeckte Dacheinbauten, z.B. Dachflächenfenster, nicht betreten werden.
 
Was kann vor Winterbeginn getan werden?
Vor dem Winter kann es ratsam sein, den Zustand des Dachtragwerks zu kontrollieren und erforderliche Wartungsarbeiten, z. B. Überprüfen der Funktionstüchtigkeit und ggf. Reinigen der Dachentwässerungseinrichtungen, Kontrolle der Schneefangeinrichtung, durchzuführen.

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Anbringen von Hausnummernschildern

Die Rettungsdienste und die Feuerwehr sind auf die Anbringung von Hausnummernschilder an den Wohngebäuden angewiesen, um schnellstens Hilfe leisten zu können. Daher unsere dringende Bitte:
  • Das Schild mit der Hausnummer sollte von der Straße aus gut sichtbar sein. Die Sichtbarkeit sollte nicht durch Bäume, Sträucher oder Vorbauten behindert werden.
  • Bei einem Vorgarten sollte das Hausnummernschild am Eingang des Vorgartens angebracht werden.
  • Die Schilder sollten in gutem Zustand erhalten werden. Schwer leserliche oder unleserlich gewordene Schilder sollten erneuert werden.
Denken Sie daran, bei einer ordnungsgemäßen Beschilderung profitieren Sie selbst im Notfall.
 
Tipps zum Vermeiden von Bränden
 
Mit dem ersten Advent beginnt die so oft zitierte "staade Zeit". In zahlreichen Häusern brennt dann die erste Kerze am Adventskranz. Dies steigert sich bis zum Heiligen Abend, wenn auch noch die flackernden, Wärme verstrahlenden Kerzen des Christbaums hinzukommen. Allzu oft werden dann aber auch Feuerwehr und Rettungsdienste auf den Plan gerufen, wenn Brände hohen Sachschaden oder gar Verletzte und Tote fordern. Leichtsinniger oder unsachgemäßer Umgang mit offenem Feuer ist oft die Ursache dafür.
 
Damit die stimmungsvolle Atmosphäre der Vorweihnachtszeit nicht leidet, appelliert die Feuerwehr, folgende Verhaltensmaßregeln zu beachten:
  1. Brennende Kerzen und offenes Feuer dürfen niemals unbeaufsichtigt sein.
  2. Adventskränze oder Gestecke sollen auf feuerfesten Unterlagen stehen. Verwendete Kerzenhalter dürfen nicht aus brennbarem Material sein. Kerzen sollten nicht zu weit abbrennen! Sie sollen gut zu befestigen sein und aus nicht tropfendem Wachs bestehen. Es gilt sich zu vergewissern, dass auch alle Kerzen gänzlich gelöscht sind!
  3. Beim Anbringen der Kerzen ist auf einen entsprechenden Höhen- und Seitenabstand zu Zweigen bzw. entsprechendem Dekorationsmaterial zu achten!
  4. Der Christbaum soll standsicher in einem geeigneten Ständer mit Wasser stehen und nicht zu nah an Heizungen, denn die warme Luft trocknet die Nadelbäume noch schneller aus. Wichtig ist, dass der Baum ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen, wie Vorhängen und Teppichen, hat.
  5. Kerzen sind am Christbaum von oben nach unten anzuzünden!
  6. Es empfiehlt sich in jedem Fall in greifbarer Nähe des Adventskranzes bzw. Christbaumes einen mit Wasser gefüllten Eimer bereitzustellen. Sind die "grünen Boten" ausgetrocknet, sollte keine Flamme mehr an ihnen flackern. Grundsätzlich sinnvoll ist eine elektrische Beleuchtung, die den VDE-Vorschriften entsprechen muss.
  7. Sternwerfer gehören nicht an den Weihnachtsbaum. Lackiertes und glitzerndes Dekorationsmaterial kann einen möglichen Brandverlauf beschleunigen.
  8. Brennende Kerzen oder Sternwerfer niemals unbeaufsichtigt in Kinderhand geben. Beides ist kein Spielzeug, dies gilt natürlich auch für Zündhölzer und Feuerzeuge!
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Rauchmelder retten Leben!
 
Information der Versicherungskammer Bayern und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V.
Was passiert bei einem Wohnungsbrand?
Die meisten Brände im privaten Wohnungsbereich, durch die Menschen zu Schaden kommen, brechen nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr aus. Die Bewohner werden von einem Brand im Schlaf überrascht. Brandopfer kommen meist nicht durch die Flammen, sondern durch Brandrauch ums Leben. Bei einem Wohnungsbrand entsteht gefährlicher Brandrauch. Er breitet sich rasch in der gesamten Wohnung aus und enthält giftige Substanzen. Tödliche Gefahr geht vom Kohlenmonoxid aus. Dieses geruchlose Gas entsteht bei fast jeden Wohnungsbrand und führt zu verminderter Sauerstoffaufnahme, Bewusstlosigkeit und schließlich zum Tod. Gerade während des Schlafs hat man dann oft keine Chance mehr, auf den Brand aufmerksam zu werden, sich selber zu retten oder die Feuerwehr zu alarmieren.
Ein Rauchmelder gibt frühzeitig Alarm!
Ein Rauchmelder schenkt Ihnen mit einem lauten Heulton von 85 Dezibel wertvolle Sekunden, in denen Sie sich und Ihre Familie retten können!
Installation und Wartung
Batteriebetriebene Rauchmelder werden einfach an der Decke befestigt und erfordern keinen Installationsaufwand. Bringen Sie Rauchmelder an zentralen Stellen an. Der Flur oder das Treppenhaus als Schnittstelle zwischen Wohn- und Schlafbereich eignen sich dafür am besten. Da die heißen Brandgase nach oben steigen, müssen Rauchmelder an der Decke angebracht werden. In mehrgeschossigen Wohnungen und Privathäusern sollte in jeder Etage ein Rauchmelder angebracht werden. Bei vielen Modellen ist es möglich, mehrere Rauchmelder über ein Kabel zu verbinden, so dass beim Alarm eines Melders alle anderen mitalarmieren. Bei Neu- und Umbaumaßnahmen ist es sinnvoll, Leerrohre vorzusehen. Dadurch können Melder miteinander verbunden, bzw. mit Netzstrom betrieben werden. Zusätzliche Rauchmelder für besonders gefährdete Bereiche wie z.B. Kinderzimmer, Dachboden oder Küche (hier einen Hitzemelder) können das System sinnvoll ergänzen. Zur Funktionsprüfung drücken Sie nur alle vier Wochen den Testknopf, das ist alles. Batteriebetriebene Geräte melden die nachlassende Batterieleistung selbsttätig. Rauchmelder bekommen Sie im Fachhandel und in allen Baumärkten.
 

Nivellementpunkten an Gebäuden
 
Was sind Nivellementpunkte?

Nivellementpunkte sind amtliche Vermessungspunkte, deren genaue Höhe über dem mittleren Meeresspiegel ermittelt wird. Das Bayer. Landesvermessungsamt hat den gesetzlichen Auftrag, in ganz Bayern entlang von sog. Nivellementlinien derartige Punkte einzubringen und ihre Höhe zu bestimmen. Die Punkte sollten möglichst lange erhalten bleiben.

Welchen Zweck haben Nivellementpunkte?

Nivellementpunkte werden ausschließlich für Zwecke der amtlichen Landesvermessung eingebracht. Die dienen z.B. für Neuherstellung und Laufendhaltung von amtlichen Landkarten oder dem Hochwasserschutz und haben nichts mit möglicherweise von irgend einer Stelle geplanten Bauobjekten zu tun. Höhenmessungen werden systematisch in ganz Bayern gebietsweise durchgeführt und etwa alle 20 Jahre erneuert. Dadurch werden Höhenbewegungen kleiner oder großer Gebiete bestmöglich erkannt.

Kosten oder Verpflichtungen der Gebäudeeigentümer

Den Gebäudeeigentümern entstehen durch die Anbringung von Nivellementpunkten keinerlei Kosten und Verpflichtungen. Auf Wunsch erhält jeder Eigentümer nach Abschluss der Berechnungen die ermittelte Höhe kostenlos mitgeteilt. Das Bayer. Landesvermessungsamt ist jedoch dankbar, wenn die Nivellementpunkte sichtbar belassen und keine Gegenstände (z.B. Zigarettenautomaten) oberhalb der Punkte montiert werden. Bitte erschweren sie die Arbeit der Außendienstmitarbeiter nicht, denn sie möchten gerne schnell und kostengünstig in unser aller Wohl ihre Tätigkeit ausführen.

Für weitere Auskünfte steht ihnen die Gruppe „Nivellement- und Schweremessung" des Bayer. Landesvermessungsamtes gerne zur Verfügung.


Höhenpunkte in der Gemeinde Mamming
Die Oberkante des Höhenfestpunktes über Normalnull (Normalnull = mittlerer Meeresspiegel der Nordsee in Amsterdam) liegt in
Mamming
Kellerberg 13 371,753 m
Pfarrkirche St. Margareta 367,913 m
Schwaigener Straße 28 357,989 m
Schwaigener Straße 40 354,757 m
Ecke Schwaigener Str./Hauptstr.
(früher Gasthaus Fischerwirt)
359,571 m
Bahnhofstr. 20, Ostflügel 369,246 m
Bahnhofstr. 20, Mittelbau 371,166 m
Kapelle Groafrauerl 468,213 m
Mammingerschwaigen
Schwaigener Bahnhofstr. 2 346,827 m
Schwaigener Bahnhofstr. 11 349,749 m
Untere Ringstr. 11 346,261 m
Untere Ringstr. 35 346,188 m
E-Werk Schmid 345,634 m
Deggendorfer Str. 14 345,070 m
Landshuter Str. 40 346,770 m
Landshuter Str. 92 348,676 m
Benkhausen, Haus Nr. 1 351,415 m
Bachhausen
Haus Nr. 13 368,593 m
Heilberskofen
Haus Nr. 1 433,948 m
Haus Nr. 6 387,779 m
Haus Nr. 7 353,038 m
Bubach
Adlkofener Str. 3 440,066 m
Zehentstraße 1 384,360 m
Kirche St. Petrus 386,749 m
Kohlmenzinger Str. 1 451,335 m
Kohlmenzinger Str. 5 449,809 m
Dittenkofen
Dittenkofen Nr. 181 404,711 m
Berg
Sommershausener Str. 5 446,165 m
Rosenau
Landshuter Str. 92 348,676 m
Pilberskofen
Haus Nr. 7 410,980 m
Haus Nr. 9 412,465 m
Haus Nr. 21a 434,418 m
Feuerwehrhaus 420,423 m
Graflkofen
Haus Nr. 10 431,383 m
Kirche Hl. Magdalena 432,658 m
Seemannskirchen
Haus Nr. 2 387,598 m
Kirche St. Laurentius 384,636 m
Kuttenkofen
Haus Nr. 188 1/3 450,823 m
Ruhsam
Haus Nr. 183 419,666 m
Haus Nr. 186 420,589 m

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Bayerische Ehrenamtsversicherung

Haftpflichtversicherung

 
Wer ist versichert?

Ehrenamtlich/freiwillig für das Gemeinwohl Tätige, die in Bayern aktiv sind oder deren Engagement von Bayern ausgeht (z. B. bei Exkursionen bzw. bei die Landesgrenze überschreitenden Veranstaltungen oder Aktionen). Die ehrenamtlich/freiwillige Tätigkeit muss in rechtlich unselbstständigen Vereinigungen statt finden. Vereine, Verbände, GmbHs, Stiftungen etc. sind also weiter in der Pflicht, für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen.

Wer ist nicht versichert?
  • Die Organisation/Gemeinschaft, für welche die Tätigkeit erbracht wird
  • Betreute, Teilnehmer/-innen an Veranstaltungen, Besucher usw., die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind
  • Ehrenamtliche, für die das hier versicherte Haftpflichtrisiko anderweitig abgesichert ist
Versicherte Leistungen

2.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
100.000 Euro für Vermögensschäden
 
Unfallversicherung
 
Wer ist versichert?

Die gleiche Personengruppe wie bei der Haftpflichtversicherung. Jedoch besteht im Bereich der Unfallversicherung ein Versicherungsschutz auch für ehrenamtlich/freiwillig Tätige in rechtlich selbstständigen Strukturen. Das Wegerisiko ist mitversichert.
Wer ist nicht versichert?
  • Betreute, Teilnehmer/-innen an Veranstaltungen, Besucher usw. die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind
  • Personen, für die gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht
  • Personen, für die der Träger/die Vereinigung, für die sie ehrenamtlich tätig sind, bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen hat
  • Personen, die aufgrund einer eigenen Beitragsleistung bereits Versicherungsschutz genießen
Versicherte Leistungen

175.000 Euro maximal bei 100% Invalidität
10.000 Euro im Todesfall
2.000 Euro für Zusatz-Heilkosten
1.000 Euro für Bergungskosten
 
Für Haftpflicht- und Unfallversicherung gilt:

Der gebotene Versicherungsschutz ist nachrangig (subsidiär). Das heißt, eine anderweitig bestehende Haftpflicht- oder Unfallversicherung (gesetzlich wie privat) geht im Schadensfalle der Landesversicherung vor.

Die Versicherungskammer Bayern gibt Auskünfte zur Bayerischen Ehrenamtsversicherung unter der zentralen Telefonnummer 089 21603777.

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Ehrung für bewährte Kraftfahrer
 
Die Kreisverkehrswacht Dingolfmg wird auch heuer wieder im Rahmen ihrer Jahreshauptversammlung Ehrungen für bewährte Kraftfahrer aus dem Bereich Altlandkreis Dingolfing vornehmen.

Ausgezeichnet werden Kraftfahrer für 10, 20, 25, 30, 40 und 50 Jahre unfallfreies Fahren und über die keine Eintragungen im Verkehrs-Zentralregister in Flensburg vorliegen.

Die Auszeichnung muss jedoch beantragt werden.

Anträge hierzu liegen bei den Gemeinde und beim Landratsamt Dingolfing (an der Pforte) auf und können auch dort ausgefüllt wieder abgegeben werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Telefon 08731 87478.
Der genaue Termin für die Jahreshauptversammlung der Kreisverkehrswacht e.V. wird gesondert bekanntgegeben.
 
 
Jugendgesundheitsuntersuchung
 
Die Jugendgesundheitsuntersuchung wurde 1998 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt; sie wird von niedergelassenen Kinder- und Jugendärzten, von Allgemeinmedizinern und von hausärztlich tätigen Internisten angeboten.

Anspruch auf diese Untersuchung haben Jugendliche zwischen dem vollendeten 13. und vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Anspruchsberechtigung einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten vor Vollendung des 13. Lebensjahres und nach Vollendung des 14. Lebensjahres einschließt (Toleranzzeit).

Zielsetzung dieser Untersuchung ist die Früherkennung von Erkrankungen, welche die körperliche, geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden; insbesondere soll durch Früherkennung psychischer und psychosozialer Risikofaktoren eine Fehlentwicklung in der Pubertät verhindert werden. Zudem sollen individuell auftretende gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig erkannt werden und über die hieraus entstehende gesundheitliche Gefährdung aufgeklärt werden. Insgesamt handelt es sich hierbei also um mehr als nur eine rein medizinische Untersuchung, es können vielmehr auch Themen wie richtige Ernährung, Bewegung, Rauchen, Drogen, Alkohol-und Medikamentenkonsum, Sexualität etc. sowie Probleme im individuellen Umfeld der Jugendlichen besprochen werden.